Leistungsangebot
Die gesetzliche Betreuung wird entweder für bestimmte
Betreuungsbereiche festgelegt, während andere ausgenommen bleiben, oder als Komplettbetreuung festgelegt.
Die Betreuungsbereiche sind: Gesundheitsversorgung, Sicherung der Unterkunft, finanzielle Angelegenheiten, allgemeine Geschäftsfähigkeit und Wahrnehmung von Persönlichkeitsrechten (z. B. Unverletzlichkeit der Wohnung, Postgeheimnis).
Ist Betreuung festgelegt, tritt der Betreuer hinsichtlich der Abgabe von Willenserklärungen, gesetzlichen und bürokratischen Pflichten an die Stelle der/des Betreuten.
Die Betreuung wird vom Betreuungsgericht angeordnet, zumeist auf Vorschlag eines Arztes; aber auch Angehörige können die Betreuung beantragen. Die/der zu Betreuende ist anzuhören; sie/er kann eine/n Betreuer:in seiner Wahl vorschlagen. Das Gericht ist nicht an einen Vorschlag gebunden; auch nicht an einen solchen eines Arztes.
Die/der Betreute kann auch eine/n bestellte/n Betreuer:in ablehnen und die Bestellung einer/eines anderen verlangen. Hierbei ist das Gericht verpflichtet, einen solchen Wunsch zeitnah zu behandeln.
Eine gesetzliche Betreuung wird in der Regel nur auf Zeit und nur für bestimmte Betreuungsbereiche festgelegt, während andere ausgenommen bleiben. So werden nur diejenigen Aufgabenkreise unter Betreuung gestellt, für die der Betreffende Unterstützung braucht. Was die Betreuten noch selbst tun können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen, wird in einem gerichtlichen Verfahren festgelegt. In Einzelfällen kann sie als Komplettbetreuung festgelegt werden.
Gesetzliche Betreuer können sein: ehrenamtliche Betreuer:innen, die selbständig oder im Rahmen eines Betreuungsvereins tätig werden; im öffentlichen Auftrag tätige Betreuer:innen, die für eine Betreuungsstelle tätig sind, oder freiberufliche Betreuer:innen, Sozialpädagog:innen oder Anwältinnen/Anwälte
Bedeutung für Angehörige
Bei der Bestellung einer/eines Betreuers können Angehörige auf Antrag einbezogen und angehört werden. Das Gericht muss einem solchen Antrag jedoch nicht entsprechen. - Angehörige im Rechtssinne (Partner, Eltern, Geschwister etc.), aber auch sonstige Vertrauenspersonen des zu Betreuenden können auch die Betreuung übernehmen. Das Betreuungsrecht und seine Grenzen Zwang und Einschränkung stehen grundsätzlich immer auf dem Prüfstand, weil das deutsche Recht die Entmündigung nicht mehr kennt. Betreuungen sind ihrem Charakter nach auf Zeit angelegt. Niemand soll fürchten müssen, dauerhaft in seinen Rechten beschränkt zu werden. Ausnahmen verlangen also eine sehr stichhaltige Begründung. Dies gilt verstärkt seit Einführung der Behindertenrechtskonvention der UN in deutsches Recht.